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Häufig gestellte Fragen

Falls Sie keine passende Antwort auf eine Ihrer Fragen finden, kontaktieren sie mich bitte

Buchung

Sind Termine auch Nachts und an Feiertagen möglich?

Selbstverständlich. Sie können mich zu jeder Tageszeit und Uhrzeit buchen, an sieben Tagen in der Woche als auch an Feiertagen.

Wo sind Sie überall im Einsatz?

Sie können mich in Deutschland als auch International buchen.

Wie flexibel sind Sie bei einem Notfall?

Soweit ich verfügbar bin, können sie mich bei einem Notfall auch am selben Tag oder mit wenigen Stunde Vorlauf Buchen  und erhalten kurzfristig einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot.

Kann ich einen Auftrag stornieren?

Müssen sie ihren Auftrag stornieren wird dies wie folgt berechnet.

Storno ab dem 15.Tag nach der Vertragsvereinbarung: 25% Storno

3 bis 7 Tage vor dem gebuchten Termin 50% des vereinbarten Preises

ab 2 Tagen vor dem gebuchten Termin 75% des vereinbarten Preises

3 Stunden vor Beginn 100% des vereinbarten Preises (incl. Spesen)

Welche Kosten entstehen bei einer Verschiebung des Auftrags?

Wird ein Dreh- oder Fototermin später als vierzehn Tage vor dem vereinbarten Termin verschoben können ggfs. Mehrkosten anfallen.

Datentransfer & Backup

Wie erhalte ich meine Daten?

Sie erhalten ihre Daten wahlweise per Wetransfer, Dropbox, Picdrop oder Frame.io.

Sind meine Daten password geschützt?

Sie können ihre Daten wunschweise als Passwort Geschützten Link verschicken lassen.

Wie lange bleiben meine Daten Verfügbar?

Ihre Daten sind standardmäßig 3 Monate verfügbar als Wetransfer Link. In dieser Zeit können sie beliebig oft den Link verwenden. Gerne können Sie auch eine verlängerte Datensicherung dazu buchen.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Was muss zum Datenschutz beim Fotografieren beachtet werden?

Als Fotograf und Filmemacher bin ich von der DSGVO betroffen. Um den Datenschutz einzuhalten muss ich mich vor allem an Artikel 6 EU-DSGVO: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung orientieren. Daraus geht hervor, dass die Anfertigung und Weiterverwendung der aufgenommenen Fotografien zulässig ist, soweit dies zur Durchführung des Vertrages mit der abgebildeten Person erforderlich ist – sprich: Handelt es sich um einen fotografischen Auftrag mit einer überschaubaren Personenanzahl, wie bei einer Hochzeitsfotografie oder einer Geburtstagsfeier, müssen sie sich als Veranstalter keine sorge machen.

Schwieriger wird es jedoch, wenn es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, bei der Ich eine Reportage anfertigen soll. Theoretisch greift hier Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.

Dieser besagt im Sinne der Interessensabwägung, dass Ich ein digitales Foto rechtsgemäß verarbeiten darf, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (sprich: Mir) oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (sprich: der fotografierten Personen) verletzt werden –

Sprich: Agiere Ich auf einen Auftrag hin oder aber aus eigene künstlerischen oder dokumentarischen Sinne heraus, dann kann Ich dies theoretisch meist durch den genannten Paragrafen rechtfertigen – allerdings bedarf es bei dieser schwierigen Problematik zur Sicherheit immer einer Einzelbewertung und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Wann wird eine Einverständniserklärung benötigt?

Dieser Grundsatz kann nicht pauschalisierend angewendet werden.  Einzelaufnahmen welche veröffentlicht werden und Bilder von Kindern sollten vorher abgeklärt werden, da hier das persönliche Interesse der einzelnen Person(en) überwiegt. Wenn ich auf einem Event fotografiere, müssen die dort Anwesenden informiert sein, beispielsweise durch entsprechende Hinweisschilder.

Handle ich im Auftrag und fotografieren auf einer Feier oder einem Firmenevent, ist es die Pflicht des Auftraggebers, die Gäste durch entsprechende Hinweisschilder darüber zu informieren. Zudem liegt eine Einverständniserklärung, die von den Anwesenden unterschrieben werden kann, ebenfalls in der Pflicht des Auftraggebers und nicht in der Pflicht von mir.

Wie vermeidet Sie Verstöße gegen die DSGVO?

Wenn ich auf einer Veranstaltung Fotografiere, sollten sie als Veranstalter klären, ob allen Beteiligten z.B. durch entsprechende Hinweisschilder auf der Veranstaltung mitgeteilt wurde, dass fotografiert wird. Zudem ist es wichtig zu wissen, ob es von allen Personen eine Einverständniserklärung gibt. Sollten anwesende Personen nicht damit einverstanden sein, dass sie fotografiert werden, können diese sich z.B. mit einem bunten Klebepunkt am Revers für mich als Fotograf erkennbar machen.

 

Kinder darf ich, auch wenn es sich um einen Fotoauftrag handelt, nur nach vorherigem Einverständnis der Eltern fotografieren.

 

Das Interesse der abgebildeten Personen überwiegt i.d.R. meinen eigenen und ihres als Veranstalter.